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Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß
§ 451 g HGB

Anwendungsbereich:
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genant) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

Haftungsgrunsätze:
Der Möbelspediteur hatte für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht ( Obhutshaftung).

Haftungshöchstbetrag:
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag Euro 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht gesetzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sachund Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Wertsatz:
Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

Haftungsausschluss:
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, somit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte ( Unabwendbares Ereignis ).


Besondere Haftungsausschlussgründe:
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der Folgenden Gefahren zurückzuführen ist :

1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen,Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden.
2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender.
3. Behandeln, verladen oder entladen des Umzugsgutes durch den Absender.
4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern.
5. Verladen oder entladen von Umzugsgut, dessen Größe und Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Anwender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.
6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen.
7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, der zur Folge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörung, Rost, inneren Verderb oder auslaufen, erleidet. Ist ein Schaden eingetreten, der nach dem Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisung beachtet hat

Außervertragliche Ansprüche:
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrezungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen:
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Haftig der Leute:
Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigungen des Umzugsgutes oder Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen.Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

Ausführender Möbelspediteur:
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt ( ausführender Möbelspediteur ), so haftet dieser für den Schaden, der auch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist währen der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur.Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten diese die Bestimmung über die Haftung der Leute.

Haftungsvereinbarung:
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit Ihm gegen Bezahlung eines entsprechendes Entgelts eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehen Haftung zu vereinbaren.

Transportversicherung:
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.

Schadensanzeige:
Um das erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: -Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verlust zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll – spezifiziert – fest zu halten oder dem Möbelspediteur spätestens am tag nach der Ablieferung anzuzeigen.
-Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. -Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. -Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt.
-Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie – um den Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen.Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. -Zu Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
Gefährliches Umzugsgut: Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle, ist der Absender verpflichtet dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht ( z.B. Feuergefährlichkeit ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.)


Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.Beauftragung eines weiteren Frachtführers: Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.

2.Zusatzleistungen: Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus.Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Anwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.

3.Sammeltransport: Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden.

4.Trinkgelder: Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

5.Erstattung der Umzugskosten soweit der Absender gegenüber einer Dienstelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilanzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.

6.Transportversicherungen: Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hifigeräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

7.Elektro- und Installationsarbeiten: Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel-, und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

8.Handwerksermittlung: bei Leistungen zusätzlich Vermittler Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

9.Aufrechnung: Gegen Ansprüchen des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüche zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

10.Abtretung: Der Möbelspediteurs ist auf Verlagen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

11. Missverständnisse: Die Gefahr des Missverständnisses andrer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.

12.Nachprüfung durch den Absender: Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

13. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts: Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten.Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung.

14. Rücktritt vom Vertrag: Ziff. 6.6 DIN EN ISO 12522-1 wird durch die einschlägigen Bestimmungen des BGB und HBG, insbesonders durch §§ 415 HBG, 346 ff BGB ersetzt.

15. Lagervertrag: Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports ( ALB ). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.

16. Gerichtsstand: Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten aufgrund dieses Vertrages und über Ansprache aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich befindet. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit für den Fall, das der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

17. Rechtswahl: Es gilt deutsches Recht.

18. AMÖ – Einigungsstelle: Schulstraße 53 65795 Hattersheim, FAX : 06190/989820

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