§ 451 g HGB
Anwendungsbereich:
Der Frachtführer (im folgenden
Möbelspediteur genant) haftet nach dem Umzugsvertrag und
dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von
Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands
finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt
auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz
kommen.
Haftungsgrunsätze:
Der Möbelspediteur hatte für den
Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des
umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung
bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist
entsteht ( Obhutshaftung).
Haftungshöchstbetrag:
Die Haftung des Möbelspediteurs
wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag Euro
620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des
Vertrages benötigt wird, beschränkt.
Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des
Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht gesetzt.
Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der
Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen
Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung
des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist
entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sachund Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf
das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des
Gutes zu zahlen wäre.
Wertsatz:
Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen
Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der
Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.Bei Beschädigung
des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des
unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes
zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der
Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes
bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich
sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
Haftungsausschluss:
Der Möbelspediteur ist von der Haftung
befreit, somit der Verlust, die Beschädigung oder die
Überschreitung der Lieferfrist auf umständen beruht, die der
Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und
deren Folgen er nicht abwenden konnte ( Unabwendbares
Ereignis ).
Besondere Haftungsausschlussgründe:
Der Möbelspediteur
ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die
Beschädigung auf eine der Folgenden Gefahren
zurückzuführen ist :
1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen,Geld,
Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden.
2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den
Absender.
3. Behandeln, verladen oder entladen des Umzugsgutes durch
den Absender.
4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut
in Behältern.
5. Verladen oder entladen von Umzugsgut, dessen Größe und
Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder
Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den
Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher
hingewiesen und der Anwender auf die Durchführung der
Leistung bestanden hat.
6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen.
7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des
Umzugsgutes, der zur Folge es besonders leicht Schäden,
insbesondere durch Bruch, Funktionsstörung, Rost, inneren
Verderb oder auslaufen, erleidet. Ist ein Schaden eingetreten,
der nach dem Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis
7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet,
dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der
Möbelspediteur kann sich auf die besonderen
Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach
den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und
besondere Weisung beachtet hat
Außervertragliche Ansprüche:
Die Haftungsbefreiungen und
Haftungsbegrezungen gelten auch für einen
außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des
Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder
Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung
der Lieferfrist.
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen:
Die
Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht,
wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung
zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder
leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Haftig der Leute:
Werden Schadensersatzansprüche aus
außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder
Beschädigungen des Umzugsgutes oder Überschreitung der
Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs
erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen
und -begrenzungen berufen.Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich
oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden
mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
Ausführender Möbelspediteur:
Wird der Umzug ganz oder
teilweise durch einen Dritten ausgeführt ( ausführender
Möbelspediteur ), so haftet dieser für den Schaden, der auch
Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch
Überschreitung der Lieferfrist währen der durch ihn
ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der
Möbelspediteur.Der ausführende Möbelspediteur kann alle
Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus
dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und
ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner.
Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch
genommen, so gelten diese die Bestimmung über die Haftung
der Leute.
Haftungsvereinbarung:
Der Möbelspediteur weist den
Absender auf die Möglichkeit hin, mit Ihm gegen Bezahlung
eines entsprechendes Entgelts eine weitergehende als die
gesetzlich vorgesehen Haftung zu vereinbaren.
Transportversicherung:
Der Möbelspediteur weist den
Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung
einer gesonderten Prämie zu versichern.
Schadensanzeige:
Um das erlöschen von Ersatzansprüchen
zu verhindern, ist folgendes zu beachten:
-Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf
äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verlust zu
untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder
einem Schadensprotokoll – spezifiziert – fest zu halten oder
dem Möbelspediteur spätestens am tag nach der Ablieferung
anzuzeigen.
-Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste
müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach
Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.
-Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
-Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen,
wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung
nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung
anzeigt.
-Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie – um
den Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem Fall in
schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen
erfolgen.Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit
Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer
Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer
Weise erkennbar ist.
-Zu Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
Gefährliches Umzugsgut: Zählt zu dem Umzugsgut
gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle, ist der Absender
verpflichtet dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben,
welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht ( z.B.
Feuergefährlichkeit ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.Beauftragung eines weiteren Frachtführers: Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.
2.Zusatzleistungen: Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus.Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Anwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.
3.Sammeltransport: Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden.
4.Trinkgelder: Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
5.Erstattung der Umzugskosten soweit der Absender gegenüber einer Dienstelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilanzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
6.Transportversicherungen: Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hifigeräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
7.Elektro- und Installationsarbeiten: Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel-, und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
8.Handwerksermittlung: bei Leistungen zusätzlich Vermittler Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.
9.Aufrechnung: Gegen Ansprüchen des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüche zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
10.Abtretung: Der Möbelspediteurs ist auf Verlagen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
11. Missverständnisse: Die Gefahr des Missverständnisses andrer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.
12.Nachprüfung durch den Absender: Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
13. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts: Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten.Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung.
14. Rücktritt vom Vertrag: Ziff. 6.6 DIN EN ISO 12522-1 wird durch die einschlägigen Bestimmungen des BGB und HBG, insbesonders durch §§ 415 HBG, 346 ff BGB ersetzt.
15. Lagervertrag: Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports ( ALB ). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
16. Gerichtsstand: Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten aufgrund dieses Vertrages und über Ansprache aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich befindet. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit für den Fall, das der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
17. Rechtswahl: Es gilt deutsches Recht.
18. AMÖ – Einigungsstelle: Schulstraße 53 65795 Hattersheim, FAX : 06190/989820
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